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Radabdeckungen an Motorrädern – Wie ist die Rechtslage?

Die Frage, ob und in welchen Dimensionen Radabdeckungen an Motorrädern verpflichtend sind, scheint eines der umstrittensten Themen in Internetforen.

Und tatsächlich ist schwerlich herauszufinden, welche Vorschriften für Motorräder verbindlich sind. So bestimmt auf nationaler Ebene die Regelung des § 36a StVZO, dass Räder von Kraftfahrzeugen, damit auch Bikes, mit »hinreichend wirkenden Abdeckungen« versehen sein müssen. Nach einer vorläufigen deutschen Richtlinie aus dem Jahr 1962 soll eine solche gegeben sein, wenn bis mindestens 150 mm über Achsmitte die Laufoberfläche auf der gesamten Breite abgedeckt ist. Der vorrangige Zweck, die Beschmutzung nachfolgender Fahrzeuge weitgehend zu verhindern, dürfte in dieser Dimension unstreitig erfüllt sein. Anbei beschränkt sich die Vorschrift nicht nur auf das Hinterrad.

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Die Frage ist, ob europäisches Recht zur Anwendung kommt

Mittlerweile verfügen viele Motorräder über eine EG-Typengenehmigung oder waren bereits im Wege einer Einzelabnahme im europäischen Ausland zugelassen. Die Frage ist, ob für diese europäisches Recht zur Anwendung kommt. Und wenn dies der Fall ist, was für eine Auswirkung hat das auf unseren § 36a StVZO? Ab dem 1. Januar 1996 bestimmte Artikel 2 der Richtlinie 94/78/EG, dass Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen, die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen dürfen und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern müssen, wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, also der Richtlinie, die Bestimmungen für Radabdeckungen auf europäischer Ebene festlegte, nicht erfüllt sind. Diese Regelung legte fest, dass Reifen 30° nach vorn und 50° nach hinten abgedeckt sein müssen.

Keine der Richtlinien befasste sich je mit Radabdeckungen bei Motorrädern

Sie wurde allerdings mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben. Richtlinie 94/78/EG wurde stillschweigend zum 31.10.2014 durch die europäische Verordnung Nr. 661/2009 aufgehoben. Eine Regelung zu Radabdeckungen enthält diese Verordnung nicht. Aber auch entgegen aller Wirrungen in den Internetforen befasste sich keine der Richtlinien je mit Radabdeckungen bei Krafträdern. Und auch die Richtlinie 92/61/EWG, mittlerweile ebenfalls außer Kraft, enthielt keine Anforderungen an Radabdeckungen für Motorräder. Da im Ergebnis für Motorräder keine Richtlinie oder Verordnung zu Radabdeckungen auf europäischer Ebene existiert und die Bundesrepublik gemäß § 26 EG-FGV grundsätzlich verpflichtet ist, EG-Typengenehmigungen und EG-Einzelgenehmigung anzuerkennen, besteht tatsächlich die Diskrepanz, dass ein gleiches Motorrad mit Betriebserlaubnis aus dem europäischen Ausland keinen Vorschriften zu Radabdeckungen unterliegt, während ein deutsches Bike die Vorschrift des § 36a StVZO einhalten muss.

Eine nachträgliche Kürzung dürfte nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen

Da diese Norm aber nur auf eine »hinreichend wirksame Radabdeckung« abstellt, die »150 mm« aber nicht Teil des Gesetzestextes, sondern lediglich einer vorläufigen Richtlinie sind, kann eine Betriebserlaubnis auch bei deutschen Typen und Umbauten ebenso wenig verweigert werden wie dass eine nachträgliche Kürzung von Radabdeckungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen dürfte. Ob ein Fahrzeug über eine EG-Typengenehmigung verfügt, erkennt man übrigens anhand der Zulassungsbescheinigung I. Mit den vier Ziffern der HSN an zweiter Stelle und den ersten drei Zahlen der Nummer (TSN) an dritter Stelle, Feld 2.2., lässt sich der genaue Fahrzeugtyp bestimmen.

Eine klare Gesetzgebung zu Radabdeckungen bei Motorrädern gibt es zurzeit nicht

Liegt eine Einzelabnahme vor, besteht die Eintragung in Feld 2.2. lediglich aus Nullen. Ob eine EG-Typengenehmigung vorliegt, erkennt man an der Eintragung in Feld »K« mit der Angabe »e« und einer Ziffer für das jeweilige EU-Land. Zusammenfassend: Eine klare Bau-/ kontruktionsvorschriftliche Gesetzgebung zur Radabdeckung gibt es zurzeit nicht. Eine Radabdeckung sollte bei in Deutschland erstzugelassenen Motorrädern in jedem Fall vorhanden und hinreichend sein, ansonsten droht ein Verwarngeld von fünf Euro. Bei Androhung der Erlöschung der BE oder anderen zulassungsrelevanten Problemen ist generell rechtliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Info | kreisel-jena.de

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Kommentare

2 Antworten zu „Radabdeckungen an Motorrädern – Wie ist die Rechtslage?“

  1. Avatar von Marcus Schiele
    Marcus Schiele

    Hallo Romy,
    Vielen Dank für die ausführliche Erklärung hier auf dieser website.
    Ich würde gerne wissen, ob es erlaubt ist eine Nummerntafel auf die vordere Radabdeckung am Motorrad zu montieren, so wie es früher in den 20er und 30er Jahren noch üblich war.
    Oder ist es auf der Grund eines Verletzungsrisikos bei einem evtl. Unfall verboten?
    Vielen Dank, über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
    Beste Grüße aus München
    Marcus

  2. Avatar von Pecho
    Pecho

    Meines Wissens ist es nicht erlaubt ein typschild längs zur Fahrtrichtung auf dem vorderen kotflügel zu montieren. Unter Prüfern nennt man dieses Teil nicht grundlos Schädelspalter. Alle Anbauten die die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern gefährden sind zu unterlassen. Fussgängerschutzvorschrift. Viele Pick up Fahrer kennen das Problem seitdem keine Frontbügel mehr nachgerüstet werden dürfen.

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