Strenggenommen geht es nicht nur um das Rücklicht beim Motorrad, sondern auch um Bremslicht und Rückstrahler. Und die Antwort gebe ich diesmal vorab: grundsätzlich leider ja! Die viel gesehenen und schönen Leuchtanbauten auf der seitlichen Kennzeichenhalterung finden weder in der deutschen noch in der europäischen Normierung eine Grundlage.

Mit Anzahl und Höhen anzubringender Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern auch an Motorrädern beschäftigt sich ausführlich § 53 StVZO. Allgemeine Anbauvorschriften für diese lichttechnischen Einrichtungen finden sich in § 49 a StVZO. Die hiervon nur unwesentlich abweichende europarechtliche Regelung UN-ECE R 53, beleuchten wir gleich mit. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nach der StVZO nur eine Schlussleuchte. Dass sie nur eine Schlussleuchte »brauchen«, bedeutet, sie dürfen auch zwei haben. Dies entspricht auch der europäischen Regelung, die für Motorräder ein oder zwei Schlussleuchten als zulässig erachtet. Dabei darf bei beiden Regelungen der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm liegen.

Ein Motorrad braucht nur ein Rücklicht, darf aber zwei haben

Abweichende Regelungen existieren beim Bremslicht: Auf nationaler Ebene ist nur eine Bremsleuchte am Bike zulässig, wobei der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen darf. Nach UN-ECE R 53 sind zwei Bremsleuchten möglich, wobei dabei die vorgeschriebene Mindesthöhe hier auf 250 mm festgelegt ist, also durchaus tiefer sein darf. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein, dürfen also auch zwei haben. Dies entspricht wiederum der EU-Regelung, die ein oder zwei Rückstrahler zulässt.

Ein reflektierendes Kennzeichen gilt nicht als Rückstrahler!

Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Während eine Mindesthöhe nach deutschem Recht nicht vorgegeben ist, beträgt sie für EU-zugelassene Bikes 250 mm. Und nein, das reflektierende Kennzeichen gilt nicht als Rückstrahler. Denn dieser soll für den Fall des Versagens der Rückleuchte(n) das »Hinten« signalisieren. Und dafür benötigt er die Farbe Rot. Bei Fehlen muss daher mit einer Ahndung gerechnet werden.

Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden

Gemeinsam haben die deutschen und die EU-Regelungen aber Folgendes: Einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine kleine Abweichung gewährt das Wort »Bezugspunkt«. Dieser beschreibt die Mitte der Lichtaustrittsfläche und lässt eine Toleranz von +/- drei Grad zu. Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares müssen dieselbe Funktion haben, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein. (vgl. § 49 a StVZO und UN-ECE R 53 Ziffer 5.5 ff., 2.10.) Kurzum: Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden. Eine Ausnahme bildet lediglich das Motorrad mit Beiwagen, das gleichzeitig mit Fahrzeugen unsymmetrischer äußerer Form von der spiegelbildlichen Anordnung der lichttechnischen Einrichtungen befreit ist.

Das Rücklicht beim Motorrad muss mit einem »R« versehen sein

Nun besteht durchaus die Möglichkeit jedes der Teile einzeln anzubringen oder eine Kombination zu verwenden. Welche Fähigkeiten in einem Beleuchtungsteil stecken, erkennt man übrigens an der Angabe neben dem E-Prüfzeichen. Während das Rücklicht mit einem »R« versehen ist, wird auf einem Bremslicht ein »S« angegeben und auf einem Rückstrahler die Buchstaben »IA«. Bei kombinierten Lösungen, die bei diesen drei Leuchtelementen durchaus zulässig sind, findet man alle Buchstaben eingeprägt vor. Ansonsten gilt auch hier wieder: Das festzusetzende Verwarngeld mag mit 15,00 Euro für einen Verstoß niedrig angesetzt sein. Meint der kontrollierende Beamte aber, dass durch eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, wird er gegebenenfalls das Erlöschen der Betriebserlaubnis bescheinigen. Im zivilrechtlichen Bereich kann ein sicherheitsrelevanter Verstoß bei einem Unfall u. a. zu einem Mitverschuldensvorwurf führen. In diesen Fällen ist eine rechtliche Begleitung dringend anzuraten.

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Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.