Einen neuen Motor eingebaut, mehr Hubraum geschaffen oder einfach nur ein Chiptuning zur Leistungssteigerung durchgeführt. Alles für mehr Kraft auf der nächsten Tour in den Bergen oder einfach, weil man es kann. Motor-Tuning am Motorrad ist jedoch längst nicht mehr ohne weitreichende Folgen. Zwischenzeitlich hat sich sowohl in der Versicherungsbranche als auch bei den Finanzämtern einiges geregt.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag, den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) die Grundlage für die Leistungspflicht des Versicherers bildet, enthält mannigfaltige Pflichten, an die sich der Versicherungsnehmer halten muss. So ist z. B. eine Veränderung an dem Bike, die zu einer relevanten Leistungssteigerung führt, anzeigepflichtig. Denn hierdurch kann es zu einer Gefahrerhöhung kommen, die der Versicherer als nicht unerheblich einstuft.

Motor-Tuning am Motorrad bleibt nicht folgenlos

Im Fall der Schaffung einer Gefahrerhöhung und Verletzung der Anzeigepflicht kann es in der Kaskoversicherung zur Zahlungsverweigerung oder einer Kürzung der Leistung kommen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht die Möglichkeit einer Regressforderung der Versicherung. Zwar bleibt sie dem Unfallgegner gegenüber weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Stellt sich jedoch heraus, dass die Leistungssteigerung für den Unfall oder die Schadenshöhe ursächlich war, besteht die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer versucht, diese Zahlung von dem Versicherungsnehmer zurückzuholen. Dabei existiert eine Begrenzung der Haftungssumme auf 5.000 Euro. Diese Grenze gilt jedoch für eine Verletzung vertraglicher Pflichten sowohl vor, als auch nach einem Schadensereignis.

Größerer Hubraum heißt auch höhere Steuer

Auch steuerrechtlich bleibt eine Leistungssteigerung nicht unbeachtet. Da die Kfz-Steuer einmal jährlich im Voraus zu entrichten ist, kann es zu Nachforderungen kommen. Gemeldet werden muss die Veränderung des Hubraums allemal, da dieser zur Berechnung der Steuer herangezogen wird. Eine unterlassene Anzeige kann als leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) oder gar als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO geahndet werden. Fraglich ist, ob jede Leistungssteigerung auch ein Erlöschen der ABE bedingt. § 19 Abs. 2 StVZO bestimmt hierzu, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Nach dem Motor-Tuning ist eine Änderungsabnahme zwingend

Insbesondere durch ein Chiptuning bzw. Manipulation via Power-Commander und ähnlichem kann sich das Geräusch- und Emissionsverhalten ändern. Sollte dies der Fall sein, ist eine Änderungsabnahme zwingend. Ob durch das Auswechseln des Steuergerätes oder die Neuprogrammierung eine relevante Änderung eintritt, ist daher unbedingt zu hinterfragen. Notfalls sollte man das Fahrzeug bei einer technischen Überwachungsstelle vorstellen. Da sich bei der Erhöhung des Hubraums ebenfalls zwangsläufig das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert, ist auch hier eine Änderungsabnahme nötig, um ein Erlöschen der BE zu verhindern. Gleiches gilt natürlich bei einem vollständigen Wechsel des Motors, wenn dieser ein anderer ist und mehr dB und/oder schlechtere Abgaswerte, als die BE hergibt, verursacht.

Motor-Tuning am Motorrad kann teure Folgen haben

Ordnungsrechtlich kann bei Inbetriebnahme eines Bikes, nachdem die Betriebserlaubnis erloschen ist, sowohl der Halter mit 135 Euro als auch der Fahrer mit 90 Euro Geldbuße belangt werden. Schlimmer ist meist der Punkt, der jeweils im Fahreignungsregister eingetragen wird. Auf die Tatsache, dass die kontrollierenden Beamten häufig, selbst bei eindeutigen Verstößen, mit der Begründung der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Beschlagnahmen anordnen, Bikes abschleppen lassen und teure Gutachten veranlassen, ist unbedingt hinzuweisen. Im Falle einer solch komplexeren Problematik ist eine fachanwaltliche Begleitung dringend anzuraten. 

 

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.