Verchromte Rahmen am Motorrad sind nicht nur ein Hingucker, sondern im Customizing immer noch ein klassisches Stilelement zur Veredelung und Aufwertung besonders schöner Bikes.
Wer nicht gleich ab Werk ein Modell mit verchromtem Rahmen bekommen konnte und nachträglich selbst für die besondere Beschichtung sorgen will, steht vor der Frage der Umsetzung und vor allem der Zulässigkeit einer solchen Änderung. Das Problem: Ein Teil, das zur Verchromung vorgesehen ist, muss zuvor poliert und durch ein Säurebad für den Prozess vorbereitet werden. Also manuelle und chemische Einwirkungen, denen, in diesem Fall der Rahmen als tragendes, sicherheitsrelevantes Bauteil ausgesetzt ist. Bereits die Frage, ob das Polieren des Rahmens erlaubt ist, füllt dabei ganze Foren.
Verchromte Rahmen am Motorrad – Unveränderte Festigkeit ist Pflicht
Hier ist zu unterscheiden, ob der Hersteller, der für den Rahmen im Genehmigungsverfahren ein entsprechendes Material- und Festigkeitsgutachten vorlegen muss, das Polieren erlaubt. Ist dies nicht der Fall, wird es bereits schon nach der Politur schwierig. Und selbst wenn eine solche Erlaubnis vorliegt, steht die Abnahme beim Prüfer unter dem Vorbehalt, dass das Polieren fachmännisch, unter vernachlässigbarem Materialabtrag und ohne Veränderung der Schweißnähte nachgewiesen wird. Hintergrund ist immer die bestehende unveränderte Festigkeit des Rahmens. Bereits, wenn der Materialabtrag nach Einschätzung des Prüfers zu hoch ist, wird er der Maschine einen erblichen Mangel nach § 29 StVZO bescheinigen.
§ 30 StVZO gibt als Generalregelung zur Verkehrssicherheit keine konkrete Anweisung. Die Vorschrift bestimmt in Absatz 3 jedoch: »Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.« Hieraus ist bereits zu entnehmen, dass das nachträgliche Verchromen des Rahmens unzulässig ist. Denn aus Sicht des Gesetzgebers ist gerade nicht mehr einfach prüfbar, ob das Bauteil noch die Betriebssicherheit bietet, die der Hersteller über seine Typengenehmigung und den hierzu vorausgegangenen Festigkeits- und Materialgutachten garantiert. Und die Prüfer haben keine Möglichkeit mehr festzustellen, welchen Einflüssen der Rahmen während der Prozedur ausgesetzt war. Auch können Mängel oder Schwachstellen durch die Chromschicht verdeckt sein.
Verchromte Rahmen am Motorrad – Alles spricht dagegen
Damit die Verchromung auch gelingt und chic aussieht, muss zuvor nämlich perfekt poliert sein. Aber gerade durch das Polieren wird Material abgetragen, wenn auch nur im Minimalbereich auf den Glattflächen. Um die Festigkeit des Rahmens nicht zu gefährden, dürfen Schweißnähte und winkelige Übergänge dagegen gar nicht erst poliert werden. Dies ist aber für den Prozess des Verchromens notwendig. Da dadurch die Schweißnähte jedoch bereits in Mitleidenschaft gezogen werden können, spricht alles gegen ein Verchromen des Rahmens. Denn vor allem das Säurebad, das die Grundlage für die Galvanisierung bildet, greift das Material zusätzlich an und lässt jedes Festigkeitsgutachten des Herstellers erlöschen. Mikrorisse, Versprödung und ungleichmäßiger Materialabtrag können dabei oder in der Folge als unentdeckte Mängel auftreten.
Nur bei Showbikes und Ausstellungsstücken droht kein Ärger
Das ist nicht nur problematisch, weil eine Änderung an einem sicherheitsrelevanten Bauteil vorgenommen wird, die Auswirkung auf die Stabilität haben kann. Auch versicherungsrechtlich ist das Thema spätestens dann von Bedeutung, wenn die Frage im Raum steht, ob der Rahmen bei dem Unfall auch ohne die vorherige Verchromung gebrochen wäre. Und zivilrechtlich ist der Hersteller dann natürlich aus der Haftung raus. Daher ist das nachträgliche Verchromen des Rahmens unzulässig. Denn es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die erzeugten Eigenschaften von den originalen abweichen. Für den Chromeffekt bleibt daher nur, wenn auch deutlich minderwertiger, diesen durch entsprechende Lacke zu erzeugen oder die Verchromung im vollen Maße und bestem Customizing zu nutzen. Dann allerdings nur für Showbikes und Ausstellungsstücke und nicht im zulassungsrelevanten Bereich der StVO. Bei Fragen zur Abgrenzung und im Streitfall ist hier eine sachkundige und rechtliche Beratung dringend angeraten.
Romy Kreisel
Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.