Zu unserer eigenen Sicherheit ist Fahren mit Licht auch tagsüber Pflicht (§17 Abs.2a StVO). Dies hat aus meiner Sicht zu einer signifikant verbesserten Wahrnehmung von Motorrädern und Mopeds im Straßenverkehr geführt.

Ein neuer, schon häufig gesehener Trend noch mehr Aufmerksamkeit zu erlangen und ein recht attraktives Tool in der Customszene ist, die Lichtfarbe der Haupt- oder Nebenscheinwerfer zu ändern. Besonders sind hier gelbe Lichtfarben im Kommen. Stellt sich Frage, ob solche Umbauten zulässig sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist weißes Licht (§50 Abs.1 StVZO). Wie weiß dieses Weiß sein muss, ist allerdings nicht definiert. Zur Beantwortung der Frage muss man wieder tief in das EU-Recht eintauchen, und zwar in die UN/ECE-Regelungen.

Allein neun Regelungen beschäftigen sich mit der Farbe des Lichts

Von den insgesamt 137 Regelungen beschäftigen sich aktuell mehr als neun mit der Farbe des Lichts. So z. B. mit Glühlampen die R37, Tagfahrleuchten R87, Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung Motorräder R53, die auf R48 für KFZ verweist. Und diese ECE-R48 definiert auch die Farbe »des von einer Einrichtung abgestrahlten Lichts«, also wann Weiß weiß und Gelb gelb ist. Dort werden die genauen Werte für Weiß, Hellgelb, Gelb usw. nach Farbwertanteilen des abgestrahlten Lichts in Farbräume unter bestimmten Grenzwerten eingeordnet. So entspricht z. B. eine nach ECE-R37 zugelassene Glühlampe, die in einen zugelassenen Scheinwerfer eingebaut wird, der ECE-R48 und damit dann der ECE-R53 für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung Motorräder, wenn das von der Einrichtung abgestrahlte Licht den Grenzwerten für Weiß entspricht. Und dieser Grenzwert beinhaltet eben auch einen gewissen Gelbwertanteil.

Gelbe Motorrad-Scheinwerfer – Eine Vorstellung beim TÜV-Gutachter ist unerlässlich

Da diese Abgrenzungen in der Praxis, insbesondere in Verkehrskontrollen, nicht wirklich auszuführen sind, ist eine Vorstellung beim TÜV-Gutachter unerlässlich. Dieser muss entscheiden, ob der verbaute Scheinwerfer, die für das Abblendlicht oder Tagfahrlicht verwendete Glühlampe weiß genug im Sinne des Gesetzes ist. Er führt seine Prüfung nach den in den ECE-Regelungen vorgeschriebenen CIE-Grenzwerten durch. Und zwar in eigener Verantwortung. Das bedeutet, wenn er sein Okay gibt, dann ist es auch in Ordnung. Im Zweifel müsst ihr also prüfen lassen. Grundsätzlich ist das in Betrieb nehmen von Fahrzeugen unter Verstoß gegen Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen ordnungswidrig und führt nach Nr.221 ff BKatV in der Regel zu Geldbußen von fünf bis fünfzehn Euro. Die Grenze ist die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist (§19 Abs.2 S.1 StVZO).

Von sehr auffälligen Customumbauten ist dringend abzuraten

Die Überschreitung dieser Grenze führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Veränderung der Lichtfarbe an straßenzugelassenen Motorrädern ist also in gewissen Grenzen möglich, aber immer im direkten Zusammenhang des Scheinwerfers in Kombination mit der entsprechenden Glühbirne, dem Fahrzeug in einer Einzelabnahme. Von sehr auffälligen Customumbauten für den Straßenverkehr ist also dringend abzuraten bzw. bedarf es im Streitfall einer rechtlichen Begleitung.

Info | www.kreisel-jena.de

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.