Natürlich kann man sich heutzutage nicht jeden beliebigen Scheinwerfer an sein Motorrad bauen. Also kann man schon, aber dann winkt Ärger …
Frontscheinwerfer sind in der Customszene ein wichtiger Bestandteil der Gesamtoptik eines Bikes. Nicht umsonst werden hier schnell von der Serie abweichende Modelle gesucht, um die eigene Note und den Charakter des Fahrzeugs zu unterstreichen. Dennoch stellen Scheinwerfer auch ein absolutes Sicherheitsmerkmal dar. Sichtbarkeit und eigene Sicht sind genauso wichtig wie Bremsen. In allen Fällen sollten wir uns auf Standards verlassen können, die uns das sichere Fahren gewährleisten und uns unser Bike auch so gestalten lassen, dass es uns auch gefällt.
Motorrad-Scheinwerfer – Mit E-Prüfzeichen auf der sicheren Seite
Will man nun zum Beispiel die Frontscheinwerfer neu gestalten und sieht sich auf dem Markt um, finden sich Modelle mit und auch ohne E-Prüfzeichen. Was nun? Das E-Prüfzeichen, offiziell das »ECE-Prüfzeichen«, belegt, dass es sich um ein zugelassenes Produkt handelt, also um ein Bauteil, das einem Genehmigungsverfahren unterzogen wurde und damit per se eine Einbau- und Verwendungsgenehmigung hat. Gleiches gilt für mit EG-Prüfzeichen gekennzeichnete Produkte, die mit einem kleinen »e« am Anfang versehen sind. Bei Einbau in eine für das Bauteil vorgesehene Maschine und unter Beachtung der Einbauanweisung braucht man dementsprechend weder eine Abnahme, noch muss man eine ABE mitführen.
Prüfzeichenpflicht für Scheinwerfer am Motorrad seit 1980
Hintergrund der Einführung der Prüfzeichenpflicht ab 1980 ist die Standardisierung und Schaffung von Gütenachweisen im Geltungsbereich der EU. Später wurde die Erweiterung zur Regelung der E-Prüfzeichen ein Instrument der Realisierung einer verschärften Marktüberwachung wegen fehlender Binnengrenzen. Dies gilt auch für Scheinwerfer der Fahrzeuge der Klasse L sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten. Bereits mit der Richtlinie 2002/24/EG wurde aus diesem Grund ein umfassendes EG-Typengenehmigungssystem eingeführt.
Interessant wird die Sache eigentlich erst, wenn man ein ursprüngliches Bike mit einem Scheinwerfer ausstatten möchte, für den kein ambitionierter Händler sich das Genehmigungsverfahren mehr antut. Scheinwerfer dürfen, wie auch andere Bauteile, nicht mehr ohne E-Prüfzeichen »feilgeboten« werden. Hier ist bereits der Handel durch Sanktionen unterbunden worden. Ursprüngliche Scheinwerfer für ältere Bikes sind folglich neu nur noch auf dem außereuropäischen Markt beziehungsweise außerhalb des Geltungs-bereiches des UN-ECE-Abkommens zu erwerben. Diese Teile haben kein entsprechendes Prüfzeichen, müssen aber dennoch die geltenden UN-ECE-Regelungen einhalten. Hier hilft nur eine Vorstellung bei einer Prüfstelle, die eine entsprechende Abnahme durchführt und bestätigt, dass dieser Scheinwerfer die Anforderung der entsprechenden UN-ECE-Regelung einhält. Oder eben auch nicht. Das Risiko ist auf der Seite des Erwerbers.
Für die älteren Bikes besteht ein einigermaßen gesicherter Schutz
Hat die Prüfstelle das Bike mit dem Scheinwerfer ohne Prüfzeichen abgenommen, besteht diese Wirkung weiter. Denn auch, wenn die Anpassung der UN-ECE-Regelungen an die technischen Weiterentwicklungen stets fortschreitet, besteht für die ursprünglichen Bikes ein einigermaßen gesicherter Schutz. Es müssen lediglich die zum Zeitpunkt der Zulassung bestehenden Prüfvorschriften eingehalten werden. Sollen aber solch alte Scheinwerfer wiederum an ein anderes oder neues Bike gebaut werden, gelten jetzige Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen. Für den sportlichen Bereich, insbesondere den Showroom, spielen solche Erwägungen selbstverständlich keine Rolle. Solange das Motorrad im zulassungsfreien Raum bewegt wird, gilt auch hier wieder, dass erlaubt ist, was gefällt.
Romy Kreisel
Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.
Danke für den kleinen Rundflug durch die Zulassungsbestimmungen. Aus eigener Erfahrung kann ich aber auch sagen, daß nicht alles, was eine „E-„nummer hat, auch jeweils bestimmungsgemäß eingesetzt werden darf. Daher wäre es sehr hilfreich zu erfahren, welcher Nummernkreis einer „E-„Nummer auch für die Verwendung am Mopped zugelassen ist. Hier am konkreten Beispiel eines Hauptscheinwerfers. Dankeschön 🙂