Um Steuern und Versicherung zu sparen, kann sich ein Saisonkennzeichen für das Bike durchaus empfehlen. Ohnehin sind die Temperaturen und die Sichtverhältnisse in den dunklen Monaten wenig einladend für eine Ausfahrt.
Zur Wahl für die aktive Saison steht ein Zeitraum zwischen zwei und elf Monaten, § 7 FZV. Zum Erfahren von Schadensfreiheitsrabatten sollte man allerdings wenigstens sechs Monate einplanen. Außerhalb dieser Zeit (Ruhephase) fallen weder Steuern noch Versicherungsbeiträge an. Unbedingt zu beachten ist, dass das Bike währenddessen als nicht zugelassen gilt und die Haftpflichtversicherung ruhend gestellt wird.
Saisonkennzeichen – Außerhalb der Saison droht die Zwangsstilllegung
Der Haftpflichtversicherungsvertrag muss jedoch auch in dieser Periode dringend aufrechterhalten werden. Dies hat verwaltungsrechtliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Bedeutung. Verwaltungsrechtlich droht mit Blick auf das Pflichtversicherungsgesetz auch außerhalb der Saison die Zwangsstilllegung des Bikes, sollte ein Haftpflichtversicherungsvertrag fehlen. Darauf, ob das Fahrzeug auf nichtöffentlichem Grund abgestellt ist, kommt es dabei nicht an. Strafrechtlich und zivilrechtlich wird zwischen dem Bestehen des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes unterschieden.
Das Bike darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden
Das Fahren ohne KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag ist als Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz beachtlich und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden, §§ 1, 6 PflVG. Grundsätzlich soll es aber darauf, ob auch Versicherungsschutz besteht, nicht ankommen, sodass eine Verletzung des Straftatbestandes jedenfalls dann nicht vorliegen soll, wenn zumindest ein Haftpflichtversicherungsvertrag existiert. Zivilrechtlich ist ein Haftpflichtversicherungsschutz während der Ruhephase grundsätzlich nicht gegeben, auch wenn der Vertrag weiterhin besteht. Das Fahrzeug darf in dieser Zeit daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und erst recht dort nicht bewegt werden.
Eintrittspflicht der Versicherung sollte gleichfalls gegeben sein
Ausnahmen bestimmen wie immer die Regel. Wird das Bike außerhalb der Gültigkeit des Kennzeichens entwendet und ein Schaden verursacht, besteht Versicherungsschutz für den durch das Fahrzeug Geschädigten. Versichert sind auch Fahrten, die mit Zulassung, Hauptuntersuchung usw. im Zusammenhang stehen. Und in den Fällen, in denen durch das Bike, das im nichtöffentlichen Bereich abgestellt ist, ein Schaden verursacht wird, sollte die Eintrittspflicht der Versicherung gleichfalls gegeben sein.
Saisonkennzeichen – Es droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro
Zusammenfassend ist darauf zu achten, die Haftpflichtversicherung ganzjährig aufrechtzuerhalten. Wer nicht über ein eigenes Grundstück oder eine Garage verfügt, sollte die Kosten für einen Unterstand bei der Frage, ob sich ein Saisonkennzeichen finanziell lohnt, unbedingt in die Berechnung einbeziehen. Das Bike darf im Zeitraum außerhalb der Gültigkeit des Kennzeichens weder im öffentlichen Verkehrsraum geparkt, noch genutzt werden. Ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 3, 48 FZV, 24 StVG birgt nicht nur das Risiko abgeschleppt zu werden und die Kosten hierfür tragen zu müssen. Es droht gleichfalls ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro, Nr. 177 BKat.
Im schlimmsten Fall droht eine Einziehung des Fahrzeuges
Wird das Bike in Betrieb gesetzt, kommt Nr. 175 a BKat mit immerhin 50 Euro zur Anwendung, also noch im punktefreien Bereich. Der Straftatbestand wird relevant, wenn das Bike ohne bestehenden Versicherungsvertrag genutzt wird. § 6 Abs.3 PflVG ermöglicht sogar die, in Italien bereits übliche, Einziehung des Fahrzeuges. Positiv zu bewerten ist in jedem Falle die Optik des Schildes. Hier sind bereits Größen ab 18 x 20 cm möglich. Auch reicht die einmalige Festlegung eines Nutzungszeitrau-mes bei der Beantragung. Eine jährliche Erneuerung ist nicht nötig.
Im Falle schwierig abzugrenzender Umstände ist eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.
Info | kreisel-jena.de
Romy Kreisel
Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.