Vor einiger Zeit beschäftigte das Thema Motorradauspuff die Bikerszene. Es wühlte Kunden, aber vor allem Händler auf. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) versendete Bußgeldbescheide wegen des »Feilbietens« nicht für den Straßenverkehr zugelassener Bauteile. Ergebnis: Aus Verunsicherung nahmen Händler massenhaft Bauteile aus dem Verkauf. Für die Custombikeszene ein Desaster.

Was war der Hintergrund? Das Verbot »Feilbieten, veräußern, erwerben und verwenden nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen« ergibt sich aus §§ 22 a, 69a Abs.2 Nr.7 StVZO. Für Händler aus § 23 StVG. Es geht dabei stets um die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht darum, wozu der Käufer das in Rede stehende Teil verwenden möchte (OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012; Az: I-4 W 72/12). Sinn und Zweck der Regelung ist, dass keine Teile, für die ein amtliches Prüfzeichen gemäß § 22a StVZO vorgeschrieben ist, ohne die geforderte E-Nummer verkauft bzw. erworben und verwendet werden dürfen.

Motorradauspuff – keine Chance mehr für Showbikes?

Bauteile, die einer Bauartgenehmigung unterliegen, müssen also eine E-Nummer vorweisen und dürfen nur damit gehandelt werden. Ein Verkauf dieser Teile ohne dieses Prüfzeichen war und ist ganz klar ordnungswidrig. Teile, die eine E-Nummer nicht haben müssen, sind weiter handelbar. Alles andere wäre, wie bereits in verschiedenen Foren sehr sinnvoll ausdiskutiert wurde, nicht nachvollziehbar. Es würde den Kunden insbesondere die Chance nehmen, ihre gar nicht für den Straßenverkehr angedachten Showbikes aufzubauen. Dass das weder vom Gesetzgeber gewollt ist, noch im Sinne der Wirtschaft sein kann, ist meines Erachtens das richtige Ergebnis.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass keine Teile, für die ein amtliches Prüfzeichen vorgeschrieben ist, ohne die geforderte E-Nummer verkauft bzw. erworben und verwendet werden dürfen

Allerdings fand ziemlich unbemerkt in diesem Bereich, parallel zu den deutschen Regelungen, die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in eine Verordnung statt, die u. a. die EG-Genehmigung von Bauteilen für KFZ, also auch Bikes regelt. Die »EG-FGV« trat 2011 in Kraft. Und genau diese Verordnung schafft nun Verwirrung. Sie regelt nämlich in § 37 EG-FGV selbst, wann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des StVG und der StVZO vorliegt. Die Struktur des deutschen Rechtes gilt grundsätzlich auch hier. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, die statt »Betriebserlaubnis« nur noch von »Genehmigung« spricht, grenzt die Handelsfähigkeit von Teilen jedoch noch weiter ein. Zusätzlich zur Liste des § 22 a StVZO werden bisher genehmigungsfreie Teile in die Prüfzeichenpflicht einbezogen. § 37 EG-FGV führt hierzu acht weitere Tatbestände auf, die ebenfalls nach § 23 StVG bzw. § 22a StVZO ordnungswidrig sind.

Eine der Richtlinien wurde bereits wieder durch eine neue Richtlinie ersetzt

Problematisch ist, dass selbst ein intensives Studium der umgesetzten Richtlinien, Artikel und Anhänge keine Klarheit bringt. Eine Teileliste, wie in der StVZO findet sich nicht in gleicher Übersichtlichkeit; teilweise sind die Anhänge auf die verwiesen wird sogar leer. Eine der Richtlinien (2002/24/EG) wurde bereits wieder durch eine neue Richtlinie (168/2013/EG) ersetzt, was zu erneuten Verweisen führt. Diese Unübersichtlichkeit bringt Rechtsunsicherheit vor allem zu Lasten der Händler. Will man herausfinden, was man unterlassen muss, um keine Gelbbuße zu bekommen, fühlt man sich auf die Suche nach Passierschein A38 geschickt. Denn die Verordnung verweist auf Regelungen, die weiter verweisen und weiter verweisen und weiter verweisen … Warum erst jetzt Bußgeldbescheide an Händler versandt werden, lässt sich damit erklären, dass die Kompetenz, die vorher den Verwaltungsbehörden der Länder oblag, im Dezember 2016 dem Kraftfahrt-Bundesamt übertragen wurde (siehe Bundestagsdrucksache 18/9084).

Motorradauspuff – eine schnelle Lösung bietet dieses Vorgehen nicht

Es ist anzuraten gegen die Bescheide Einspruch einzulegen und die Sache den Gerichten, insbesondere hinsichtlich der Vorwerfbarkeit den Händlern gegenüber, zur Prüfung zu stellen. Unbefriedigend allemal, denn eine schnelle Lösung bietet dieses Vorgehen nicht.

Info | www.kreisel-jena.de

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.