Unter welchen Voraussetzungen muss beim Motorrad Privatverkauf Gewährleistung gegeben beziehungsweise ein Motorrad sogar zurückgenommen werden?

Eine Trennung ist immer schwer. Aber wenn die Entscheidung gefallen ist, soll es schnell gehen und keine Folgen haben. Das gilt natürlich auch für das geliebte Bike, für das vorzugsweise ein Käufer gefunden werden soll, der das hingebungsvoll erschaffene Stück mindestens genauso pfleglich und respektvoll behandelt, wie man es selbst getan hat. Als privater Verkäufer gilt es einiges zu beachten …

Motorrad Privatverkauf – Umbauten im Kaufvertrag aufnehmen

Jedes Bike hat nach Jahren so seine Eigenheiten. Damit es hier beim Käufer keine Verwunderung gibt, ist es wichtig, ihm diese mitzuteilen. Und damit es später kein böses Erwachen bei euch gibt, ist es zwingend, diese auch im Kaufvertrag aufzunehmen. Dies gilt nicht nur für Unfälle, sondern auch für Umbauten. Insbesondere in dem Fall, dass eine Abnahme noch nicht stattgefunden hat, gilt es zu informieren.

Vorwurf der arglistigen Täuschung …

Denn kaum etwas ist enttäuschender, als neuer Besitzer einer gerade gekauften Maschine stillgelegt zu werden, obwohl man im guten Glauben war, eine verkehrsordnungsrechtlich einwandfreie erworben zu haben. Im schlimmsten Fall steht der Vorwurf der arglistigen Täuschung im Raum. Sollte sich dieser bewahrheiten, wäre der Kaufpreis zurückzuerstatten und das Motorrad zurückzunehmen.

Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung

Die Gewährleistung auszuschließen ist allerdings bereits ein guter Ansatz und sollte nicht fehlen. Denn man weiß nie, was die Gute noch für Eigenheiten im Laufe der Zeit an den Tag legt. Auch als privater Verkäufer unterliegt man den Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Möchte man diese ausschließen, ist es notwendig, in den Kaufvertrag aufzunehmen, dass unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird. 

Motorrad Privatverkauf – »Gekauft wie gesehen« nützt wenig

Insbesondere die gern verwendete Klausel »gekauft wie gesehen« nützt wenig, wenn später festgestellt wird, dass zum Beispiel der Rahmen bereits vor dem Verkauf verzogen war, aber der Käufer dies nicht durch die bloße Inaugenscheinnahme erkennen konnte. Auch hier sollte man wieder beachten, dass der Ausschluss nur für noch nicht vorhandene Mängel gilt. Ein bereits bekannter Mangel sollte stets angegeben werden, um sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung auszusetzen. 

Vor dem Verkaufsgespräch gut überlegen, was man sagt

Und wenn man nicht die Absicht hat, eine Garantie für das Bike oder einzelne Teile zu übernehmen, sollte man sich vor dem Verkaufsgespräch gut überlegen, was man sagt. Vor allem, wenn man das Motorrad selbst nicht in Erstzulassung gekauft hat, weiß man nie, welche Veränderungen bereits vorgenommen wurden. Übernimmt man z. B. die Garantie dafür, dass der Auspuff ein Original ist, muss man sich hierfür auch verantworten.

Umbauten detailliert erklären und dokumentieren

Alle Veränderungen und Umbauten sollten daher detailliert erklärt und dokumentiert werden, dies gilt insbesondere für abnahmepflichtige Teile. Gerade im Custombike stecken nicht nur unzählige Stunden an Arbeit, sondern auch einige an Papierkram, mit denen diese Veränderungen protokolliert wurden. Hier etwas zu vergessen, wäre in Anbetracht der rechtlichen Folgen ärgerlich. Wenn es möglich ist und man es will, kann man dem Käufer natürlich die Alt-/ Originalteile zusätzlich anbieten. Selbstverständlich unter Aufnahme in den schriftlichen Kaufvertrag.

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei Kreisel-Jena Rechtsanwaltskanzlei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.