Diesmal widmen wir uns dem Thema Fahrtrichtungsanzeiger, wie Blinker offiziell bezeichnet werden. Die Regelungen für Motorradblinker sind konkret im Gesetz wiedergegeben und unterscheiden sich hauptsächlich in den einzuhaltenden Abständen beim Anbau.

Während § 54 Abs.4 Nr.2 StVZO an Krafträdern verlangt, dass der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen muss, legt die europarechtliche Regelung in UN-ECE R 53 für die vorderen einen vertikalen Mindestabstand von 240 mm und für die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger ein Mindestabstand von 180 mm fest.

Paarweise angebrachte Motorradblinker vorn wie hinten

Und da Deutschland ja bekanntlich verpflichtet ist, eine einmal auf europäischer Ebene erteilte Betriebserlaubnis anzuerkennen, wird dieser Unterschied auch bestehen bleiben, solange Deutschland seine nationalen Regelungen nicht anpasst. Gegenüberstellend verlangen beide Vorschriften im Wesentlichen das Gleiche. Nationale und europarechtliche Regelung fordern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite des Motorrades.

Eine E-Prüfnummer ist bei Motorradblinkern Pflicht

Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen in festgelegter Frequenz gelb blinken. Hinten müssen sie an einem festen Teil montiert sein und vorne dürfen sie an einem beweglichen Teil mitschwingen. Eine E-Prüfnummer ist Pflicht, wobei jedem Land seine eigene Nummer zugeordnet ist, z. B. E1 für Deutschland. Die zwei vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benötigen Kategorie 1 gemäß UN-ECE Regelung 6 oder Kategorie 11 gemäß der UN-ECE Regelung 50. Die hinteren müssen mit Kategorie 2 gemäß UN-ECE R6 oder Kategorie 12 gemäß UN-ECE R 50 beschriftet sein.

Durch moderne LED-Technik sind die Blinker extrem geschrumpft und am Motorrad längst kein störende Element mehr. Die Kleinsten sind deutlich kleiner als ein 1-Cent-Münze

Und was bedeuten diese Kategorien? Für die vorderen bzw. hinteren Blinker ist jeweils ein anderer Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung festgelegt. Und je nachdem, ob darauf z. B. die Nr. 11 oder die Nr. 12 angebracht ist, muss der Blinker dann vorn bzw. hinten am Motorrad angebracht werden, um diese Lichtverteilung beim Blinken und damit die Sichtbarkeit zu gewährleisten.

15 Euro Strafe – klingt nicht dramatisch

In diesem Zusammenhang sei gewarnt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die jeweiligen Vorschriften, die Blinker betreffend, mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet wird. Das klingt nicht dramatisch, aber auch hier gilt wieder: Wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Und im Falle einer Kontrolle entscheidet darüber zunächst der kontrollierende Beamte.

Andere müssen die Motorradblinker jederzeit sehen können

Wichtig ist – und das kann Leben retten – Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann, § 54 Abs. 1 S. 3 StVZO.

Info |  kreisel-jena.de

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei Kreisel-Jena Rechtsanwaltskanzlei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.