Die Auspuffanlage ist abgenommen, der neue Scheinwerfer weiß genug, die Ochsenaugen sicher legal, weil vor 1987 zugelassen. In der Verkehrskontrolle ist man dennoch skeptisch, plötzlich ist von Sicherstellung die Rede. Was ist jetzt in einer Verkehrskontrolle das richtige Verhalten?

Ist man der Ansicht, dass die Maßnahme unrechtmäßig ist, darf man natürlich die freiwillige Herausgabe seines Bikes verweigern. Hier gilt der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Entsprechend braucht der Betroffene zu seiner Überführung nichts beizutragen und ist auch nicht herausgabepflichtig. Zumal die freiwillige Herausgabe zum Verlust des Beschwerderechts führt.

Ändern wird das an der Situation vor Ort jedoch regelmäßig nichts.

Zunächst muss man wissen, dass die Sicherstellung als Zwangsmittel das allgemeine Freiheitsrecht beschränkt und daher nur ergriffen werden darf, wenn kein milderes Mittel vorhanden ist.

Als milder kommt insbesondere das Mängelberichtsverfahren (§ 5 Abs. 3 FZV) in Betracht. Es gibt innerhalb kurzer Frist Gelegenheit zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustands und zum Nachweis bei der angegebenen Behörde. Erfolgt der Nachweis nicht, kann ein Bußgeldverfahren und auch ein Verfahren zur Fahrzeugstilllegung eingeleitet werden.

Die Entscheidung, ob diese Maßnahme ebenso geeignet ist die Verkehrssicherheit wieder herzustellen, liegt jedoch zunächst im Ermessen des Beamten. Hier kommen die Fälle in Betracht, in denen offensichtlich ein unsachgemäßer Anbau vorliegt oder das Anbauteil nicht zulässig erscheint, weil zum Beispiel das E-Prüfzeichen fehlt und auch kein Teilegutachten mit Einbauabnahme mitgeführt wird.

Oder auch, wenn keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgte beziehungsweise keine Einzelbetriebserlaubnis vorgelegt werden kann, aber keine Gefahr für die Verkehrssicherheit besteht.

Besondere Aufmerksamkeit erlangen dagegen (Custom-)Bikes mit gravierenden Umbauten, bei denen der einfache Rückbau zum Originalzustand des Serienfahrzeugs aus Sicht des Beamten nicht möglich scheint oder mehrere Teile auf einmal bemängelt werden.

Bestehen also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist und eine Gefährdung für die eigene Sicherheit und die anderer vorliegt, wird der Beamte die Sicherstellung betreiben. Wird das Bike dann nicht freiwillig herausgegeben, wird es gegebenenfalls durch Beschlagnahme, also gegen euren Willen und möglicherweise zur Erstellung eines technischen Gutachtens, in Verwahrung genommen.

Was ist jetzt in einer Verkehrskontrolle das richtige Verhalten?

Hierzu wird zwar grundsätzlich die Anordnung eines Richters (sog. Richtervorbehalt) benötigt, bei Gefahr in Verzug darf jedoch auch der Beamte vor Ort diese anordnen. Fazit: Wenn ihr sichtbare Umbauten macht, dann habt bitte die entsprechenden Papiere dabei, damit das Thema Sicherstellung gar nicht erst aufkommt. Denn die Folgen können verheerend sein.

So ordnete die Polizei nach Sicherstellung die Vernichtung eines Zweirades an, da der Rückbau nicht möglich oder zu erwarten war. Das Gericht bestätigte die polizeiliche Maßnahme, da wegen der Manipulationen die allgemeine Betriebserlaubnis erloschen sei (nachzulesen unter Az.: 1 K 825/07.MZ). Zum Schutz des Eigentums beziehungsweise der Erhaltung solcher Custombikes ist in diesen Fällen dringend eine rechtliche Begleitung anzuraten!

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Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.