Es klingt so einfach: Ein Geschwindigkeitsmesser darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, er muss im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers die Geschwindigkeit in Stundenkilometer anzeigen und ist für Zweiräder Pflicht. 

Der aktuelle Gesetzestext legt jedoch zugleich fest, dass der Tacho den im Anhang der StVZO zu § 57 StVZO genannten Bestimmungen entsprechen muss. Das Problem: Die dort verwiesene EU-Richtlinie ist seit 2015 nicht mehr in Kraft. Also mit EU-Zulassung freie Fahrt ohne Tacho? Und für deutsche Zulassungen irgendeinen Tacho? Doch so einfach ist es nicht.

Der Tachometer beim Motorrad muss im direkten Sichtfeld sein

Erst in der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 findet sich die Auflösung der Problematik. Diese legt konkret die in UN-ECE-Regelung Nr. 39 enthaltenen Vorschriften, die im Wesentlichen der alten Richtlinie entsprechen, als verbindlich fest. Und danach muss sich die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. Der Anzeigenwert muss bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein und der Anzeigenbereich muss so groß sein, dass er die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp angegebene Höchstgeschwindigkeit enthält.

»Tachometer- Pflicht?«

Er muss bestimmte Skalierungen einhalten und bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des »Imperial System« verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden können. Da die die Richtlinie ersetzende VO 168/2013 der EU in Artikel 1 bestimmt, dass »jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde« zu akzeptieren ist, kann ein später in Deutschland zugelassenes Fahrzeug das Tempo also auch in Meilen zeigen. 

Weniger Auflagen bei Motorrädern bis Erstzulassung 1990

Anders gesagt, ein Tachometer für Neuzulassungen ist Pflicht und unterliegt den oben genannten Bestimmungen. Für vor dem 01.01.1991 zugelassenen Fahrzeuge gilt weiterhin die bis zum 31.07.1990 gültige Fassung des § 57 StVZO, mithin lediglich, dass ein Kilometerzähler im Sichtfeld des Fahrers vorhanden sein muss, mindestens die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigen und bestimmte Toleranzen einhalten muss. Völlig ausgenommen sind Bikes, die ausschließlich für sportlichen Wettbewerb oder zu reinen Showzwecken gebaut sind.

Tachometer-Pflicht beim Motorrad? Nicht bei historischen Fahrzeugen

Diese unterliegen der StVZO sowieso nicht, da sie keine Straßenzulassung erhalten. Ebenso entfällt die Pflicht für historische Fahrzeuge, die nach ihrer Typengenehmigung einen solchen Tachometer nicht hatten. Im Übrigen: Dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann man aufgrund eines fehlenden Tachos nicht entgehen. Entweder hätte man seine Geschwindigkeit anpassen oder eben ein Messgerät verwenden können. Eine genaue Abgrenzung ist bisweilen schwierig und bedarf gegebenenfalls einer fachrechtlichen Bewertung, bevor unnötige Kosten entstehen.

 

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.