Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Änderung am Motorrad eingetragen werden muss. Besondere Unsicherheit herrscht dabei offensichtlich bei Umbauten an der Bremsanlage. Diese Bedenken beruhen auf der Tatsache, dass es sich bei den »Bremsen« um sicherheitsrelevante Bauteile handelt und jeder Umbau versicherungsrechtlich bedeutend sein kann.

Die UN-ECE-Regelung Nr. 78, also die Bestimmung, die sich mit Bremsanlagen an Krafträdern beschäftigt, definiert die Bremsanlage als »die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern, es zum Stillstand zu bringen und es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält; Bremsanlagen bestehen aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse, jedoch ohne den Motor«.

Meist ist eine unverzügliche Anbauabnahme zwingend

Ob eine Abnahme und in der Folge die Eintragung in die Zulassungsgenehmigung Teil 1 notwendig ist, ergibt sich für Umbauten auch an der Bremsanlage im Wesentlichen aus § 19 StVZO: Werden einzelne Elemente getauscht, die der Typengenehmigung des Bikes entsprechen, lässt sich die Notwendigkeit einer Anbauabnahme aus den, den Teilen jeweils beigefügten, Papieren entnehmen. Liegt danach eine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeugteil vor, kann diese auf bestimmte Motorräder beschränkt oder davon abhängig sein, dass der Ein- oder Anbau abgenommen wird. Hängt die Genehmigung von einem korrekten An- oder Einbau ab, ist eine unverzügliche Anbauabnahme zwingend, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Die Abnahme muss entweder auf dem mitzuführenden Teilegutachten oder in die Zulassung eingetragen werden.

Bremsanlage am Motorrad – Einzelabnahme trotz ABE?

Eine Eintragung wird grundsätzlich auch bei Vornahme einer technischen Änderung über die Typengenehmigung hinaus notwendig. Wenn für ein Bauteil zwar eine ABE vorliegt, dieses aber an einem anderen als dem dafür genehmigten Motorrad verwendet wird, die Bremsanlage als Ganzes oder wesentliche Teile davon verändert werden, wird eine Einzelabnahme in dem Umfang der Änderung notwendig, über die ein amtlich anerkannter Sachverständiger ein Gutachten erstellt. Stellt dieser die Vorschriftsmäßigkeit nach § 19 Abs.1 StVZO fest, sind diese Änderungen bei Zulässigkeit zur Eintragung in die Papiere zu veranlassen. 

Umbauten, die sich an einem bereits genehmigten Typ orientieren

Etwas anderes gilt für Customumbauten, die sich an einem bereits genehmigten Typ orientieren. Wird ein alter Rahmen wiederverwendet, für den eine Typengenehmigung existiert, kann bei entsprechendem Neuaufbau eine Eintragung entfallen. Soweit die dem Typ gestatteten Teile verwendet werden, ist eine Eintragung nicht nötig, sofern diese in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 enthalten sind und diese noch vorhanden ist. Eine Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder dementsprechenden Prüfer ist dennoch erforderlich. Denn das von ihm zu erstellende Gutachten ist bei der Behörde zur Zulassung vorzulegen, die die wesentlichen Elemente in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vor Zulassung prüft. 

Bei kompletten Neuaufbauten braucht es ABS

Zu wissen ist, dass bei Aufbau eines neuen Motorrades, das zuvor noch über keine Zulassung verfügte und somit den seit 2016 geltenden Regularien unterworfen ist, die jeweils aktuellen Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen zu beachten sind. Dementsprechend muss auch die Bremsanlage die neusten Vorschriften der UN-ECE-R 78 erfüllen, die über die EU-Verordnung 168/2013 direkte Anwendung auch auf nationaler Ebene finden. Dies ist besonders vor dem Hintergrund der dort enthaltenen Übergangsvorschrift in Art. 79 spannend. Denn bis zum 31.12.2019 war die Kommission verpflichtet, Unfallstatistiken der letzten vier Jahre bis 2017 auszuwerten und einen Bericht zur Möglichkeit der technischen Umsetzbarkeit vorzulegen, um die Entscheidung zu ermöglichen, ob auch für Krafträder unter 125 ccm (Unterklasse L3e-A1) eine ABS-Pflicht eingeführt wird.

 

 

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.