Im Custombereich sind Rahmentausch und Neuaufbau heiß diskutierte Themen. Zum einen reizt die optische Änderung oder gar die Änderung vom Softail zum Starrrahmen. Aber auch bei Serienmodellen stellt sich bei einem verzogenen Rahmen des Motorrads die Frage, ob man seine Zulassung behalten darf, wenn man den gleichen Rahmen neu oder gebraucht einbaut.

Denkbar sind aus dieser Betrachtung verschiedene Konstellationen:

1. Verwendung eines gleichen gebrauchten Rahmens

2. Verwendung eines gleichen neuen Rahmens

3. Verwendung eines neuen, anderen als der Typengenehmigung oder der Einzelbetriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-FZV entsprechenden Rahmens

4. Verwendung eines gebrauchten, anderen als der Typengenehmigung oder der Einzelbetriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-FZV entsprechenden Rahmens.

Gebrauchter Rahmen am Motorrad, neue Fahrgestellnummer?

Im Gesetz findet man hierzu wenig. § 59 Abs. 2 S.3, Abs. 3 StVZO trifft Regelungen zur Fahrgestellnummer und legt in diesem Zusammenhang das Vorgehen bei einem Rahmenwechsel fest. Von den oberen Konstellationen ist Fall 1 klar geregelt. Bei Verwendung eines (gleichen) gebrauchten Rahmens ist:

1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt, 

2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und 

3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird (§ 59 Abs. 2 S.3 StVZO).

Bei Verwendung eines (gleichen) neuen Rahmens (Fall 2) wird die Fahrgestellnummer des eigenen Fahrzeuges eingeschlagen und zur Zulassungsstelle zum Vermerk gemeldet (§59 Abs. 3 StVZO). Klingt einfach, oder? Ist es aber nicht! Denn tatsächlich ergeben sich mal wieder die im realen Leben bestehenden Hürden, an denen die Theorie klar vorbeigeht. 

Grundsätzlich bleiben in Fall 1 und 2 Zulassung und Brief des Bikes, in das der Rahmen verbaut wurde, gültig. Denn aus den Papieren ergibt sich das Fahrzeug. Die Fahrgestellnummer ist nicht den Fahrzeugteilen, sondern dem Fahrzeug zugeordnet. Aus diesem Grund ist auch das Anbringen der eigenen Nummer auf dem nun eingebauten Rahmen notwendig. Wird also das Bike wieder so aufgebaut, wie es vorher war und entspricht der Erstatzrahmen dem alten, darf man seine Zulassung behalten, wenn die Betriebserlaubnis (BE) nicht durch den Umbau geändert wurde und die Verwaltungsbehörde kein Erlöschen feststellt.

Woraus ergeben sich dann praktische Probleme? 

Die Zulassung bezieht sich auf das Bike, wie zuvor. Diese ist zwar von der BE zu unterscheiden. Ob diese tatsächlich Bestand hat, hängt davon ab, ob der Wiederaufbau der ursprünglichen BE für das Bike entspricht. Entspricht der Wiederaufbau der BE, besteht auch grundsätzlich die Zulassung weiter. Denn BE und Zulassung sind nicht dergestalt miteinander verknüpft, dass beide miteinander stehen und fallen. Die Zulassung muss durch Verwaltungsakt ausdrücklich widerrufen werden (OLG Jena, Beschluss v. 21.01.2009, Az: 1 Ss 46/08). Gültig bleibt also die Zulassung des Bikes, in das der Rahmen verbaut wurde, wenn ein Erlöschen der BE nicht festgestellt wurde.

Aber Vorsicht: Die oben dargestellte Regelung klingt so, als dürfe man sämtliche Vorgänge selbst erledigen. Tatsache ist, dass nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger einer technischen  Prüfstelle (TP) die eigene Fahrgestellnummer an den Ersatzrahmen anbringen und die alte gegebenenfalls xxx-en darf. Hierfür muss er von der Straßenverkehrsbehörde beauftragt sein. Und es bedarf einer eidesstattlichen Versicherung, was mit dem alten Rahmen passiert, sofern man diesen nicht gleich vor Ort entsorgen lässt. 

Wenn der Rahmen am Motorrad andersartig ist

Während bei Verwendung eines andersartigen Rahmens (Fall 3 und 4) bereits denklogisch ein neues Bike entsteht, was die Notwendigkeit einer Vollabnahme nach sich zieht (§21 StVZO), fragt sich, ob auch für die Fälle 1 und 2 eine Vollabnahme nötig ist. Denn bei exakt gleichem Wiederaufbau tritt ja keine technische Änderung ein. 

Klar sein dürfte, dass in diesen Fällen weder eine Vollabnahme, noch eine Änderungsabnahme notwendig sein sollte, sondern lediglich eine Überprüfung, ob das Bike technisch die Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubnis erfüllt. Diese Entscheidung obliegt allerdings der Straßenverkehrsbehörde, die dem amtlich anerkannten Sachverständigen als Herrin des Verfahrens die entsprechende Anweisung gibt. 

Im Fall 4, bei Verwendung eines anderen gebrauchten Rahmens zum Aufbau, ist eine klare Unterscheidung zu treffen. Benutzt man diesen für sein altes Bike, wird wie in Fall 3 ein neues Fahrzeug geschaffen, das einer Vollabnahme bedarf. 

Hiervon zu unterscheiden ist der Versuch eines Originalaufbaus aus einem solchen Rahmen. Sollte man diesen mit dessen Rahmennummer und den vorhandenen Papieren wieder aufbauen wollen, sollte man unbedingt beachten, dass bereits kleinste Abweichungen zu einer geänderten Bauart führen, weshalb dann eine neue BE notwendig wird. Diese dann allerdings mit den aktuellen Anforderungen.

Vorsicht: Der Tatbestand der Urkundenfälschung lauert

Bewusst machen sollte man sich, dass ein Rahmentausch ohne entsprechende Kennzeichnung und Eintragung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen kann. Unabhängig davon, dass die eigenen Papiere (Brief und Zulassung) dann nicht mehr dem wiederaufgebauten Motorrad entsprechen, was auch versicherungsrechtlich relevant ist. 

Im Ergebnis ist der Einbau eines neuen, anderen Rahmens Umbau, lässt die Betriebserlaubnis erlöschen und führt zur Notwendigkeit einer Einzelabnahme, d. h. eine bestehende Typengenehmigung oder auch Einzelgenehmigung erlischt. Denn das Fahrzeug könnte nicht nur optisch, sondern auch im Fahrverhalten geändert sein. Ob diese Abnahme erfolgreich sein wird, ist nicht garantiert. 

Gleiches gilt für einen Starrrahmen- auch mit Brief- wenn dieser als Maschine neu aufgebaut wird. Je nachdem, ob der „Altaufbau“ entsprechend der damaligen Erlaubnis  oder ein Neuaufbau erfolgt, sind dann die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen. Auch hier muss jeweils eine Zulassung erfolgen.

Jede Veränderung führt zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis

Geht es also darum den Rahmen eines gewissen Baujahres durch die technische Prüfung zu bringen, bei dem es darauf ankommt, das Originalbaujahr beizubehalten, um eben in aktuellen Normierungen enthaltenen Vorschriften nicht zu unterliegen, ist dieses nach den originalen Begebenheiten entsprechend des Baujahres aufzubauen. Jede Veränderung, die dem historischen Rahmen nicht entspricht, führt nämlich zu einem Erlöschen der BE und der Notwendigkeit zur Vollabnahme mit der Folge, dass das Bike dann auch den aktuellen Vorschriften entspricht. 

Sinnvoll ist es immer das Fahrzeug zur Technischen Prüfstelle vorzustellen, um Probleme zu vermeiden. Und sollte doch einmal etwas schief gehen, ist eine rechtliche Begleitung dringend anzuraten! 

Info | kreisel-jena.de

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.