Vieles, was man zur Helmpflicht in Deutschland wissen muss, findet man nach einiger Recherche. Hier eine kurze Zusammenfassung und zugehörige Details, die man sonst noch wissen sollte.

Auf einem Kraftrad, das bauartbedingt über 20 km/h gefahren werden kann, ist das Tragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt für Fahrer und Mitfahrer Pflicht. Es sei denn das Fahrzeug besitzt dieser Bauart zugelassene Sicherheitsgurte (z. B. C1-Roller von BMW oder diverse Trikes).

Als geeignet wird ein Helm bezeichnet, wenn er die ECE-Regelung Nr. 22 erfüllt und mit entsprechendem Prüfzeichen versehen ist oder ausreichende Schutzwirkung hat. Die Einschätzung obliegt, im Falle einer Kontrolle, wieder dem Beamten vor Ort. Wenn dieser, bei fehlender E-Nummer, zu der Beurteilung kommt, dass keine ausreichende Schutzwirkung besteht, wird er entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Grundsätzlich gibt es dann ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro.

Das gilt übrigens, mangels eines anderen Bußgeldtatbestandes, auch für das Fahren ohne Helm. Der »Spaß« hört auf, wenn ein Kind ohne Schutz mitfährt. Dann wird – für den Fahrer – ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg fällig. Und in den zwei Jahren Probezeit darf man sich einen solchen B-Verstoß auch nur einmal leisten, sonst gibt es Verlängerung und Nachschulung.

Aber gilt das auch, wenn das Kind einen »nur« nicht geeigneten Helm trägt, z. B. ein Braincap oder Fahrradhelm? Der Bußgeldkatalog spricht hier nur vom Bußgeld, für den Fall »keinen Schutzhelm« getragen zu haben. Hier wird es sicher darauf ankommen, ob der Helm bereits offensichtlich ungeeignet war oder er an sich den Anschein der ausreichenden Schutzwirkung hatte.

Und ja, die Polizei kann die Weiterfahrt untersagen, wenn der Helm nicht »geeignet« im Sinne des § 21a StVO ist.

Die Beamten haben die Befugnis bei Gefahr in Verzug zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, also auch die Weiterfahrt zu untersagen, zur Not Schlüssel oder Bike sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Hier kommt es wieder darauf an, ob und wie der Beamte vor Ort die Situation einschätzt. Ob er sie in dem Moment richtig eingeschätzt hat, überprüft dann gegebenenfalls das Gericht auf entsprechenden Antrag (siehe CUSTOMBIKE-Ausgabe 10/2017).

Die Straßenverkehrsbehörden in Deutschland können übrigens in Einzelfällen Ausnahmen von der Helmpflicht genehmigen, § 46 Abs.1 Nr. 5b StVO.

Wobei die nicht unter den Helm passende Brille oder der Turban keine Ausnahme begründen sollen. Aber auch dem Argument des zu großen Kopfumfanges dürftemittlerweile mit Verweis auf eine mögliche Sonderanfertigung ent-gegengetreten werden.

Wie sinnvoll das Fahren ohne oder mit ungeeignetem Helm generell ist, sollte man auch vor dem Hintergrund überdenken, dass die Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Eintrittspflicht in Abrede stellen könnte. Auch wäre selbst bei unverschuldetem Unfall die Minderung eines möglichen Schmerzensgeldes wegen Mitverschuldens an den Verletzungen möglich. Übrigens: Von dem in Ausgabe 8/2017 berichteten Verbot des »Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden« von Ausrüstungen ohne E-Prüfzeichen sind Helme nicht erfasst.

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Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.