Am 14.02.20 hat der Bundesrat weitreichende Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Am 28.04.2020 traten diese nun in Kraft. Mit wenigen, jedoch massiven Auswirkungen auch für Motorradfahrer

Relevante straßenverkehrsrechtliche Änderungen für Motorradfahrer ab 28.04.2020

Dass Verwarngelder und Bußgelder auch für geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich angehoben wurden, hat sich bereits herumgesprochen. Beispielsweise werden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 16–20 km/h nun mit 70 Euro, außerorts mit 60 Euro geahndet. Für Bußgelder ab 60 Euro erfolgte bislang für Verstöße, die sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken, eine Eintragung in das Fahreignungsregister. Entgegen der bisherigen Systematik soll eine solche Überschreitung der Geschwindigkeit jedoch nicht punktebewehrt sein und eine Eintragung in das Fahreignungsregister nicht erfolgen. Danach dürfte es sich bei solchen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch weiterhin für Fahranfänger nicht um probezeitrelevante Verstöße handeln.

Fahrverbot bereits ab 21 km/h zu schnell

Bereits bei einer Überschreitung ab 21 km/h innerorts sowie ab 26 km/h außerorts sieht der Bußgeldkatalog nun auch ein Fahrverbot von einem Monat vor. Entgegen der bisherigen Systematik, bei der mit Fahrverbot bedrohte Verkehrsdelikte zwei Punkte in Flensburg nach sich zogen, soll hier jedoch lediglich weiterhin ein Punkt eingetragen werden.

Welche Auswirkung dies auf die Verjährung der Taten hat, ist fraglich. Nach der bisherigen Regelung wurden mit einem Punkt bedrohte Taten nach 2,5 Jahren getilgt. Mit Fahrverbot und daher mit zwei Punkten bedrohte Delikte, blieben 5 Jahre im Register.

Unabhängig davon sollte man sich bewusst machen, dass die neuen Regelungen mit der Rechtsfolge eines Fahrverbots bereits ab 21 km/h, zu einer massiven Intensivierung der Bemühungen zur Fahrerfest-stellung führen werden.

Besondere Vorsicht in bestimmten Straßenbereichen beim Halten oder Parken

Das Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen wird auf ein Halteverbot erhöht, das auch für Motorräder gilt und bei Halten mit Behinderung, ebenso wie das unzulässige Halten und Parken in zweiter Reihe sowie das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen im Fall einer Behinderung wenigstens 70 Euro Geldbuße nach sich zieht und als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt belegt wird.

Parken auf dem Gehweg wird richtig teuer

Besonderer Schutz für Radfahrer

Neu eingeführt werden zudem Fahrradzonen, deren Befahren sich ohne vorhandene Zusatzbeschilderung, ebenso wie das Befahren der bereits existierenden Fahrradstraßen mit jedem Kraftfahrzeug, verbietet. Bemerkenswert ist, dass bisher nicht nur das Befahren, sondern auch das Queren einer Fahrradstraße für den motorisierten Verkehr verboten war, wenn dies nicht durch Zusatzzeichen besonders erlaubt war. Es sollte daher nicht unerwähnt bleiben, dass nun die ausdrückliche Erlaubnis zum Queren einer Fahrradstraße auch ohne gesonderte Beschilderung »an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße gestattet« wird.

Damit kann bereits das kurze Halten, um jemanden absteigen zu lassen, in zweiter Reihe oder auf dem Fahrradschutzstreifen, das zur Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, z. B. eines nachfolgenden Radfahrers führt, zu einer Geldbuße von 70 Euro und der Eintragung eines Punktes führen.

Relevante Änderung im Bereich des Lärmschutzes

Die unter der Bußgeldkatalognummer 117 zu findende Ordnungswidrigkeit »Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht«, die bisher mit 10 Euro bedroht war, wird nun mit 80 Euro Bußgeld belegt. Wer »innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin -und hergefahren und dadurch Andere belästigt« hat, muss statt mit 20 Euro nun mit 100 Euro Bußgeld rechnen (BKat Nr. 118).

Zur Begründung: »Die Motorrad- und Autoposing-Lärmproblematik lässt sich nur durch eine intensive Überwachung und durch wirkungsvolle Sanktionsmaßnahmen im Sinne der lärmbetroffenen Bevölkerung lösen. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Regelsätze entsprechend anzupassen. Dem Lärmschutz sollte insoweit der gleiche Stellenwert eingeräumt werden wie der Verkehrssicherheit.« (Bundesrat Drucksache 591/19)

Trotz Erhöhung der Ahndung in den Bußgeldbereich ist eine Eintragung ins Register bisher nicht vorgesehen. Dass sich die als Ordnungswidrigkeiten angeführten Taten negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken, lässt sich kaum rechtfertigen. Ob eine Eintragung nun über den »gleichen Stellenwert« des Lärmschutzes begründet wird, bleibt abzuwarten. Die Frage, wann man im Sinne der Regelung „unnütz hin- und hergefahren“ ist, wird voraussichtlich unter der Erhöhung der Geldbuße vor den Gerichten einen neuen Stellenwert erreichen.

Schutz für einspurige Fahrzeuge

Erfreulich ist allemal die Einführung eines Überholverbots an Engstellen und diesmal nicht nur zum Schutz für Radfahrer, sondern auch Motorrädern mit und ohne Seitenwagen durch Anordnung mit Verkehrszeichen 277.1. Allerdings soll das Verbot auch das Überholen eines Radfahrers durch ein Motorrad mit Seitenwagen erfassen und wird mit 70 Euro und einem Punkt geahndet (153a BKat). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nun insbesondere zu Radfahrern innerorts ein seitlicher Abstand von 1,5 m und außerorts von 2 m einzuhalten ist.

In Anbetracht der drastischen Änderungen des Bußgeldkataloges und der Tatsache, dass bereits mit Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.


Update: Nach heftiger Kritik sah sich Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer veranlasst, den Bußgeldkatalog, vor allem in Hinblick auf drohende Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, anpassen zu lassen. Wann die Novellierung erfolgt, steht noch nicht fest.

Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei | Website

Romy Kreisel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit Juni 2018 analysiert sie für die CUSTOMBIKE präzise Gesetzestexte, klärt in ihrer Kolumne »Recht und Info« Rechtsfragen rund um das Custombike-Thema und macht juristische Formulierungen für den Leser verständlich.